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Die Kosten einer Scheidung können jetzt steuerlich abgesetzt werden
 

Seit einer Gesetzesänderung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im Jahre 2013 galt eigentlich, dass Scheidungskosten nicht steuerlich abgesetzt werden können. Das hat sich jetzt geändert: Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden (14 K 1861/15), dass zwingend notwendige Kosten steuerlich berücksichtigt werden müssen. Die gerichtliche Auseinandersetzung ist eine außergewöhnliche Belastung, die bei der Festsetzung der Steuer berücksichtig werden muss.
 
Hier geht es zu der Entscheidung: Urteil vom 13. Januar 2016 · Az. 14 K 1861/15
 
Steuerlich absetzbar sind die Kosten für das Gericht und den Rechtsanwalt. Das schließt die Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich ein: Absetzbar ist nämlich nur, was zwingend vor Gericht geregelt werden muss. Rechtsverfolgungskosten für Streit um Unterhalt, Ehewohnung oder Güterrecht können auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung geklärt werden und sind daher nicht absetzbar.
 
Wie kann ich die Kosten einer Scheidung absetzen? 

Sie können die Scheidungskosten mit Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wenn das Finanzamt damit nicht einverstanden ist und die Scheidungskosten bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, sollten Sie gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch einlegen.
 
Bitte beachten Sie: Im Falle einer Scheidung sollten Sie sich unbedingt wegen der steuerlichen Folgen einer Scheidung durch einen Steuerberater beraten lassen!


 





Nach "Christian" und "Xaver": Haftung der Gebäudeeigentümer bei Sturmopfern ist gegeben


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 14.07.2010 mit dem Aktenzeichen: I-13 U 145/09 die erste Entscheidung des Landgerichtes Essen abgeändert. Nunmehr sind die Beklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner die Kosten des Schadens zu tragen.

Zum Hergang:

Bei einem Sturm lösten sich vom Garagendach Teile, die das in der Garage befindliche Fahrzeug beschädigten. Es sei hier dahingestellt, ob die Dachteile unmittelbar durch den Sturm auf das Fahrzeug gerieten, oder ob die gerufene Feuerwehr diese heruntergedrückt hat. Die Fahrzeugschäden sind aber auf jeden Fall von abgelösten Dachteilen verursacht worden. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Dachteile sich aufgrund einer fehlerhaften Errichtung beziehungsweise einer schlechten Unterhaltung des Garagendaches lösten. Eine andere Annahme kann nur vorliegen, wenn außergewöhnliche Wetterereignisse vorlagen, mit denen aus der Erfahrung heraus nicht gerechnet werden muss. Ein Hausbesitzer ist jedoch verpflichtet, auch ungewöhnliche Wetterereignisse bei der Errichtung und Instandhaltung einzubeziehen.

Mit Sturmböen oder gar orkanartigen Stürmen muss in der heutigen Zeit gerechnet werden. Nach DIN-Richtlinien sollte ein Dach die Sturmstärke 12 aushalten können.

Am Schadenstag wütete der Sturm "Kyrill", jedoch reicht diese Feststellung nicht aus, damit ein außergewöhnliches Sturmereignis voliegt. Das dem Gericht vorliegende Wettergutachten sagt zudem aus, das Böen mit einer Windgeschwindigkeit von 10-11 aufgetreten sind, teilweise Stufe 12. Dies entspricht einer Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h. Das Auftreten der Windstärke 12 hat sich damit nicht ergeben.
Es war weiterhin unstrittig, das alle gebotenen und geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um ein Ablösen des Daches zu verhindern. Die Aussage, dass das Objekt erst kurz zuvor übernommen wurde, entbindet den Eigentümer nicht von der Sorgfaltspflicht. Der Sachverständige erklärte zudem, dass das Dach in den 60er Jahren errichtet wurde und es sei nicht abschätzbar gewesen sei, dass es einem Sturm dieser Stärke standgehalten hätte.
Aufgrund dieser Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Ausführungen zur Instandsetzung oder Kontrolle des Garagendaches machen konnte, ist dieser als Gesamtschuldner anzusehen und zu verurteilen.
 



Haftung eines Tierarztes - OLG Hamm bejaht Ansprüche einer Pferdekäuferin gegen vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

Am 05.09.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Tierarzt, der von einem Verkäufer einer Schimmelstute beauftragt wurde, gegenüber der Käuferin für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung haftet.
 
Die Käuferin aus Kelkheim hatte im Juli 2010 von einem Pferdeverkäufer aus Löhne eine Schimmelstute zu einem Preis von 2700 Euro erworben. Diese Schimmelstute wollte die Käuferin als Reitpferd nutzen. Die Tierarztpraxis, die eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt hatte, erkannte nicht, dass das Pferd nicht, wie im Pferdepass angegeben, vier Jahre alt war, sondern erst zweieinhalb Jahre, da es noch über ein vollständiges Milchgebiss verfügte. Aus diesem Grund konnte das Tier im Jahre 2010 noch gar nicht als Reitpferd eingesetzt werden und hatte daher für die Käuferin einen Minderwert.

Aus diesem Grund verklagte die Käuferin die Tierarztpraxis auf Schadensersatz, da sie nicht unerhebliche Aufwendungen hatte bis das Tier das vierte Lebensjahr erreicht hatte.
 
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte der Klägerin zu und sprach ihr einen Schadensersatz von ca. 4500 Euro zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eine Schutzwirkung für die Käuferin habe. Daher würde auch die Tierarztpraxis für Fehler, die während der Ankaufsuntersuchung gemacht wurden, haften. Diese Haftung kann durch einen Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis auch nicht ausgeschlossen werden, da der Schaden zu Lasten der Käuferin gehe.
 
Das OLG Hamm entschied, dass der Tierarzt die Käuferin darauf hätte hinweisen müssen, dass ihm durch das Milchgebiss des Tieres Zweifel an dem angegebenen Geburtsdatum gekommen wären. Da die Käuferin das Pferd für den von ihr vorgesehenen Zweck so nicht nutzen konnte, ist ihr durch den Erwerb des Tieres, der durch den fehlerhaften Befund zustande kam, ein Schaden entstanden, der durch den Beklagten zu ersetzen sei. Die Summe setze sich dabei aus Verpflegungs-, Unterbringungs- und Behandlungskosten für die Stute zusammen. Diese hätten sich, bis der Schimmel ein Alter von vier Jahren erreicht hatte, auf ca. 4500 Euro belaufen.
 
 



Anspruch auf nahegelegenen Kinderbetreuungsplatz – Keine Pflicht zum Ausweichen auf Tagesmütter
 
Mit Urteil vom 18.7.2013 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass ein Kinderbetreuungsplatz nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort entfernt sein darf. Eltern müssen sich auch nicht auf Tagesmütter verweisen lassen, wenn sie sich für einen Kindergartenplatz entschieden haben.
 
Die Stadt Köln nach der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes ab dem 1.8.2013 einen Betreuungsplatz in Wohnortnähe für die Kinder der Kläger zu Verfügung zu stellen. Dabei dürfen die Plätze in einer städtischen Umgebung nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort der Kinder entfernt liegen. Ab einer weiteren Entfernung gelten die Kindergartenplätze nicht mehr als wohnortnah.
 
Gleichzeitig wurde entschieden, dass Kinder von der Stadt nicht auf eine Tagesmutter verwiesen werden können, wenn sich die Eltern für einen Kindergartenplatz entschieden haben. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die Auswahl der Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege. Die Entscheidung dürfen die Eltern treffen.
 
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2013, AZ: 19 L 877/13)
 
 



Eine Naturschutzvereinigung ist nicht befugt, das Fällen von Bäumen zu stoppen

In Berlin-Schöneberg hatte ein Umweltschutzverein versucht, mit einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen das Fällen von Bäumen vorzugehen. Die Bäume sollten während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1.3. bis zum 30.09. gefällt werden. Das kann gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen. Die drei Linden sollten einem Geschäftshaus weichen. Das Bezirksamt hatte eine Genehmigung zum Fällen erteilt.
 
Das Veraltungsgericht wies den Antrag ab, da der Verein nicht aktivlegitimiert sei. Die Geltendmachung Naturschutzrechen sei auch durch anerkannte Naturschutzvereine gesetzlich vorgesehen. Der Verein habe kein Antragsrecht.
 
Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat das Gericht über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.
 
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.07.2013, AZ: VG 24 L 249.13)

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130702252&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
 



Wie lange dauert eigentlich ein Gerichtsverfahren?

Und wann dauert es zu lange? Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade am 11.7.2013 entschieden, dass eine Bearbeitungsdauer eines Verwaltungsverfahrens von mehr als fünf Jahren unangemessen sei. Soweit die Verzögerung auf einer erheblichen Arbeitsüberlastung des VG beruhe, könnte dies nicht als Rechtfertigung dienen, sondern sei dem beklagten Land zuzurechnen. Als eine Art „Schmerzensgeld“ für die Verzögerung standen dem Kläger pro Jahr 1.200 € zu.

Es gab bislang sogar „Ausreißer“, die noch viel länger dauerten: So dauerte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in drei Instanzen insgesamt nahezu 11 Jahre; in einer Zivilsache dauerte der Rechtsstreit bis zur EGMR-Entscheidung bereits 17 Jahre!

10.07.2013
 
 



Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover:

Wer weiß, woher die Rinder kamen?

Ungewöhnlicher Polizeieinsatz beschäftigt 10. Kammer des Verwaltungsgerichts am Donnerstag, 11. Juli.

Die Polizeibeamten mussten im Oktober 2009 auf eine Insel zwischen dem Ernst-August-Kanal und der Leine nordöstlich der Wasserkunst in Hannover ausrücken, um eine Gruppe Rinder einzufangen, die sich auf dem dort verlaufenden Fuß- und Radweg in Richtung Wasserkunst bewegten. Nachdem die Beamten ihnen den Weg versperrt hatten, gingen die Rinder von selbst auf eine an der Nordseite der Insel befindliche Viehweide. Ein Rind entlief erneut und musste wieder eingefangen werden.

Die Beklagte stellte dem Pächter der Weide Kosten für den Einsatz in Höhe von 345 Euro in Rechnung. Der Pächter hat dagegen Klage erhoben. Er halte selbst Rinder auf der Weide, bestreite aber, dass es seine Rinder gewesen seien, die entlaufen waren. Seine Weide sei zur Leine nicht abgezäunt und würde häufiger von Rindern „besucht", die auf einer Weide auf der anderen Seite der Leine gehalten würden. Die dort gehaltenen Rinder seien Charolais-Rinder, die nach Rassestandard weiß bis cremefarben seien. Er selbst halte nur Rinder der Rasse Blonde d'Aquitaine, die hellgelb bis weizenfarben seien. Nach dem Polizeibericht seien die Rinder „weiß" gewesen. Von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass sie weiße von weizenfarbenen Rindern unterscheiden könnten. Es sei außerdem möglich, dass die Rinder nicht einmal von seiner Weide ausgebrochen seien, sondern die Insel auf anderem Weg erreicht hätten.

Die Beklagte geht weiter davon aus, dass die entlaufenen Rinder dem Kläger gehörten. Nach der amtlichen Rinderdatenbank halte der Kläger selbst auch (weiße) Charolais-Rinder. Dass Rinder die Leine durchschwimmen, hält die Beklagte für unwahrscheinlich.

Beginn: 11.07.13, 9.30 Uhr

Az.: 10 A 825/11
 

 



Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken


Gestern hat der Bundestag ein Gesetzespaket verabschiedet, das sich gegen unseriöse Geschäftspraktiken und insbesondere mißbräuchliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen richtet.

Wir halten das neue Gesetz für sehr erfreulich, da unsere Mandanten oft mit entsprechenden Problemen zu kämpfen haben. Folgende Neuregelungen sollen in Kraft treten:

- Für das erste Abmahnen von Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) dürfen Abmahnanwälte in Zukunft nicht mehr beliebig hohe Rechnungen ausstellen, sondern nur noch maximal 155,30 € verlangen.
- Klagen hierzu dürfen nicht mehr bundesweit, sondern nur noch am Wohnsitz des Kunden eingereicht werden. Das ist besonders günstig für Mandanten aus Schleswig-Holstein, da der Rechtschutz durch die Abmahnanwälte nicht mehr beliebig nach Süddeutschland verlegt werden kann.
- Der Streitwert für ein entsprechendes gerichtliches Verfahren wird auf 1.000 € begrenzt. Die Kosten für derartige Verfahren sinken.

Außerhalb von Filesharingfällen wird sich ändern:

- Gewinnspielverträge müssen schriftlich bestätigt werden,
- Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe steigen und
- Inkassounternehmen müssen genauere Angaben über Auftrageber und Forderung machen.

28.6.2013